Neue Software für Poliscan - und nun????

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.04.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht5|1599 Aufrufe

Noch immer treiben Rechtsprechung und Verteidigung Fragen rund um Poliscan um. Wie ist es mit den Messwerten? Können diese im Nachhinein überprüft werden? Was ist, wenn neue Software installiert wird? Das Kemmaergericht hat sich gerade im Rahmen einer Rechtsbeschwerde mit solchen Fragen befasst. Hier die doch recht aussagekräftigen Orientierungssätze des Gerichts:

1. Die fehlende Erfassung des Messbereichs bei der konkreten Messung mit der Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9. – einer sog. Hilfsgröße – führt ebenso wie die fehlende Speicherung der Rohmessdaten nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 1 OWi 2 SsBs 100/21 –, juris).

 2. Die Veränderung der Gerätesoftware lässt die Standardisierung in der Regel nicht entfallen.

 3. Dem Beschwerdeführer steht weder ein einfachgesetzlicher noch gar ein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf die Generierung von Beweismitteln – hier: die Erfassung von Messgrößen im Messbereich – zu.

 4. Auch die mit der aktualisierten Gerätesoftware gewonnenen Messdaten unterliegen nicht einem (ungeschriebenen) Beweisverwertungsverbot. Ein solches käme ohnedies nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Rechtsverstößen in Betracht, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch unberücksichtigt geblieben sind.

KG Beschl. v. 8.12.2023 – 3 ORbs 229/23 – 122 Ss 109/23, BeckRS 2023, 42890

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Aus der Sicht von Juristen ist es also im Hinblick auf das ohehin technisch zweifelhafte (weil nachweislich nicht funktionierende, siehe eso und Leivtec) standardisierte Messverfahren "aussagekräftig", dass die Standardisierung erhalten bleibt, wenn die die Messwertbildung maßgeblich bestimmende Software geändert wird?

Vor dem Hintergrund, dass der Messwert maßgeblich nicht von der auch in meinem Staubsauer eingebauten Lidar- Hardware , sondern ausschließlich von der Software bestimmt wird, fällt einem zu soviel technischem Unverständnis wirklich nichts mehr ein.

0

Hehe, der Nickname scheint Nachahmer zu finden. ;) 

Aber ich sehe das genauso. Mit einer anderen Firmware kann man aus dem Messgerät auch ein Videospiel machen. Das wäre dann wohl auch standardisiert. 

0

Es stellt schon ein großes Problem dar, dass Juristen - wie auch im vorliegenden Fall - die für ein Urteil im Sinne des gesunden Menschenverstandes zwangsläufig erforderlichen technischen Zusammenhänge offenbar nicht ansatzweise beurteilen können. Die Ergebnisse sind dann regelmäßig ähnlich sinnvoll, als wenn die Techniker Urteile schreiben würden.

Es ist aus meiner Sicht inakzeptabel, dass es so viele Gerichte nicht für erforderlich halten, sich über das schlau zu machen, worüber sie urteilen. Bzw. sich allenfalls kritiklos an den Äußerungen der PTB orientieren, selbst wenn deren Stellungnahmen noch so weltfremd sind.

0

§1. Die Messung wird als korrekt, nachweisbar und das Messgerät als geeicht betrachtet.

§2. Wenn sich herausstellt, dass a) die Messung nicht korrekt ist oder b) ein Nachweis einer korrekten Messung nicht nachweisbar ist oder c) das Gerät nicht eichfähig ist - dann tritt §1 in Kraft.

???

0

So ist es! Zumindest so lange, bis die nächsten Sachverständigen für weitere Messgerät Messfehler aufdecken können. Das standardisierte Messverfahren besagt in der jetzigen Form lediglich, dass Juristen auf Basis eines technisch von Anfang an zweifelhaften rechtlichen Konstrukts solange annehmen, dass ein Messgerät korrekt funktioniert, bis nachgewiesen werden kann, dass dem nicht so ist. Bzw. sogar darüber hinaus.

Die Zulassungsinstanz PTB hilft fleißig: sie tut alles, um das Führen solcher Nachweise zu verhindern. Das, was in anderen Ländern zwangsläufig erforderlich ist, um ein Messgerät überhaupt zulassen zu können, nämlich die Integration eines weiteren Verfahrens ins Messgerät, das eine Plausibilisierung ermöglicht, wird von der PTB einfach untersagt.

So wie die PTB auch widerspruchslos vorschreiben kann, dass ein vorbildlich transparentes Messverfahren in einen völlig intransparenten Zustand überführt werden muss. Ein merkwürdiger Zufall, dass gerade für dieses Messsystem aufgrund der inzwischen unterbundenen Transparenz Messfehler aufgedeckt und auch deren Ursache herausgefunden werden konnte. 

Als PTK hat man halt Narrenfreiheit. Dort weiß man, dass Gesetzgeber und alle juristischen Instanzen einem die Freiheit lassen, die Bedingungen für Messgeräte ganz nach eigenem Gusto zu bestimmen.

0

Kommentar hinzufügen