OLG Brandenburg: Keine Eintragung einer Sitzverlegung ins Ausland
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Das OLG Brandenburg hat es mit Beschluss vom 20. März 2024 (7 W 10/24) abgelehnt, die Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH ins Ausland einzutragen. Die Gesellschafterversammlung hatte beschlossen, den Sitz der GmbH von Brandenburg nach Weißrussland zu verlegen.
In seiner knappen Begründung verweist der Senat auf § 4a GmbHG, der einen Satzungssitz im Inland vorschreibt. Da eine Sitzverlegung ins Ausland unter Beibehaltung der deutschen Rechtsform für eine GmbH nicht vorgesehen sei, bewirke die Sitzverlegung entweder
- die Auflösung und Beendigung der Gesellschaft nach deutschem Recht oder
- der Verlegungsbeschluss sei zur Vermeidung dieser Rechtsfolge nichtig.
Die Sitzverlegung könne jedenfalls nicht eingetragen werden.